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ALBATROS Anwaltskanzlei
Rechtsanwalt Raúl Siegert
Leider nimmt es immer mehr zu, dass (dubiose) Firmen rechnungsähnliche Schreiben unaufgefordert an verschiedentliche Unternehmen senden, die kürzliche eine Neueintragung oder Änderung im Handelsregister vorgenommen haben. In diesen Schreiben wird dem Empfänger u.a. aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der Bezeichung der Firma (meist "... Gewerberegister..." o.ä.) häufig der Eindruck vermittelt, dass es sich um die (bereits erwartete) behördliche Rechnung für die vorgenommene Handelsregistereintragung handelt.
Jegliche Angaben zum ausstellenden Unternehmen (Angabe der gesetzlichen Vertreter, Telefon-/Faxnummer etc.) fehlen selbstverständlich in diesen Schreiben. Ferner werden die Hinweise auf den Angebotsgebotscharakter (Angebot zur Eintragung in ein zumeist nicht benanntes (und für die Unternehmen regelmäßig (nahezu) nutzloses) Verzeichnis) durch eine kleinere Schrift sowie die Positionierung häufig "versteckt".
Was ist nach dem Erhalt eines solchen Schreibens zu tun?
Es sollten (unabhängig davon, ob bereits versehentlich Gelder überwiesen worden sind oder nicht) zumindest Schreiben erstellt werden an:
1) Staatsanwaltschaft (Strafanzeige)
2) Amtsgericht - Handelsregister (Zwangsgeldfestsetzung wg. Verstoß gegen § 37a HGB)
3) Finanzamt (u.a. Verstoß gegen § 14 UstG)
4) Bank (Kontosperrung)
5) EU-Kommission (informieren): European Commission, Commissioner Kuneva, Rue de la Loi 200, B-1049 Brussels, Belgien
6) zuständige(r) IHK oder Berufsverband (informieren)
7) Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (informieren)
8) Verband Deutscher Auskunfts- und Verzeichnismedien e.V. (informieren)
9) Deutscher Werberat (informieren)
Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ebenfalls handelt es sich keinesfalls bei jedem Angebotsschreiben zur Eintragung in ein Verzeichnis um einen Fall des so genannten und oben beschriebenen "Adressbuchschwindel", weshalb stets am einzelnen Schreiben genau zu prüfen ist, welche Schritte vorzunehmen (und welche Schreiben zu erstellen) sind.
Als besonders positiv ist häufig das Handeln der (bisher unwissenden) Kreditinstitute der "Adressbuchschwindler" zu bezeichnen. Denn vele Kreditinstitute möchten mit solchen dubiosen Unternehmen nicht in Verbindung gebracht werden, weshalb sie zumindest die Geschäftsbeziehungen zu den besagten Firmen beenden und deren Konten kündigen.